Compliance- und Verhaltensregeln für Versicherungsmakler und
Mehrfachagenten (Basic Code)

1. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erfolgt auf der Basis von Vertrauen, Integrität und der
Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns bzw. Versicherungsmaklers.

2. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist die Beratung des Kunden, die sich an seinen
Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt.
Das berechtigte Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse.

3. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung
der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (vgl. § 299 StGB), der
klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur
Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.

4. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die gesetzlichen Vorschriften
beachtet. Des Weiteren werden die datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
eingehalten.

5. Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit
besonderer Sorgfalt. Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung
und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat.

6. Zu den Grundlagen der Versicherungsvermittlertätigkeit gehört die Beratung und Betreuung des
Versicherungsnehmers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses, insbesondere im Schaden- und Leistungsfall.

7. Bei einer Abwerbung bzw. einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages wird stets das
Kundeninteresse beachtet. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu
befragen. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Abwerbung von
Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist
in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nach- teil ausdrücklich
aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.

8. Die stetige Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler.
Entsprechende Nachweise der Weiterbildung werden stets vorgehalten

9. Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen
etc., wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als
Versicherungsmakler keine Beeinträchtigung erfahren darf.

10. Das bewährte Ombudsmannsystem der Versicherungswirtschaft bietet dem Kunden ein
unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nicht nur
mit Versicherungsunternehmen, sondern auch mit Versicherungsvermittlern. Der Kunde wird vom
Versicherungsvermittlerauf das bestehende System in geeigneter Form hingewiesen.