Wie ist die Beihilfe für Beamte in der Krankenversicherung geregelt?
Anspruch auf Beihilfe haben Beamte grundsätzlich. Welche Kosten dabei übernommen werden, ist aber unterschiedlich. In jedem Bundesland gelten hierfür noch einmal eigene Regelungen. Grundsätzlich sind folgende Erstattungen maßgeblich:
- ledige oder verheiratete Beamte mit einem Kind: 50 %
- ledige oder verheiratete Beihilfeberechtigte mit zwei Kindern oder mehr: 70 %
- Beamte im Ruhestand: 70 Prozent
- Kinder mit Beihilfeanspruch: 80 Prozent
- Ehepartner: 70 Prozent
Von Beihilfe profitieren Beamte, Richter sowie die Angehörigen beider Berufe, die sich schon im Ruhestand befinden. Auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben Anrecht auf Beihilfe. Dazu zählen zum Beispiel Schulpraktikanten. Ehegatten und Kinder profitieren ebenfalls von der Beihilfe. Allerdings gilt das nur mit den folgenden Einschränkungen:
- Kinder, die im Jahr 1981 oder früher geboren wurden, sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beihilfeberechtigt. Für Kinder des Jahrgangs 1982 beträgt die Grenze 26 Jahre und alle, die später geboren wurden, erhalten nur noch bis zum Ende des 25. Lebensjahres Beihilfe. Allerdings wird ein Zivil- oder Wehrdienst oder auch ein entsprechender Entwicklungshelferdienst addiert. So erhalten manche Kinder auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus Beihilfe.
- Das Einkommen des Ehepartners darf nicht höher ausfallen als eine festgesetzte Grenze.
- Die betreffenden Familienmitglieder müssen in jedem Fall von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sein.
Für Beamte bei Polizei und Grenzschutz gelten dagegen noch einmal andere Regelungen. Sie erhalten die sogenannte „Heilfürsorge“, die in ihren Grundsätzen allerdings an die Beihilfe angelehnt ist.
Die Abrechnung mit der Beihilfe funktioniert nach demselben Prinzip wie diejenige in der privaten Krankenversicherung. Während gesetzlich Versicherte bei einem Arztbesuch nur Ihre Versichertenkarte vorzeigen müssen und dann alles weitere zwischen Arzt und Versicherung geklärt werden, gilt für beihilfeberechtigte Beamte.
Sie erhalten nach Ihrem Arztbesuch eine Rechnung.
Diese bzw. eine Kopie davon reichen Sie bei der Beihilfe ein.
Sobald die Rechnung geprüft ist, erhalten Sie den vereinbarten Prozentsatz von der Beihilfe ausbezahlt.
Dies bedeutet – wie bei der privaten Versicherung auch – nicht in jedem Fall, dass Sie in Vorkasse treten müssen. Reichen Sie Rechnungen möglichst umgehend ein, bekommen Sie das Geld oft rechtzeitig genug erstattet, sodass Sie selbst den betreffenden Teil nicht vorstrecken müssen. Anders sieht es bei Medikamenten aus. Diese zahlen die Beamten normalerweise zunächst selbst. Für beihilfeberechtigte Beamte mit einer privaten Krankenversicherung hat dieses System zur Folge, dass sie Rechnungen bei zwei Versicherungen einreichen müssen.
Hinweis: Beamtenanwärter genießen ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe. Das bekannteste Beispiel dafür sind Referendare. Ihnen werden von privaten Krankenversicherungen oftmals sogar besonders günstige Tarife angeboten.